Hinweispflicht gem. §35 Abs. II WaffG
Sie werden hiermit auf die Strafbarkeit des Führens von SRS Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffen) Waffen ohne kleinen Waffenschein gem. §10 Abs. IV Satz 4 WaffG hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten(§ 27 WaffG) ist erlaubnispflichtig.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis (kleiner Waffenschein) eine SRS Waffe führt. §§52 Abs. III, 10 Abs. IV Satz 4, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr.2 und 2.1 WaffG
