Schreckschusswaffen führen - Kleiner Waffenschein nötig

Der Erwerb von Schreckschusswaffen (Signal-, Reizstoff und Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen) ist in Deutschland mit dem vollendeten 18. Lebenjahr erlaubnisfrei gestattet, aber es müssen ein paar Regeln beachtet werden.
softairwelt.de 14.07.2014, 13:00 / Allgemein

Der Erwerb von Schreckschusswaffen (Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen) ist in Deutschland mit dem vollendeten 18. Lebenjahr erlaubnisfrei gestattet, das heißt sie dürfen von jedem Volljährigen gekauft werden.
Die bei uns zu erwerbenden Schreckschusswaffen sind ohne Einschränkung mit einem gültigen PTB-Zeichen versehen.
Wie alle freien Waffen dürfen Schreckschusswaffen allerdings nicht ohne weiteres in der Öffentlichkeit geführt werden, das heißt sie dürfen nur in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Der Umgang darf entsprechend nur auf befriedetem Besitztum oder in den eigenen Geschäftsräumen erfolgen.

Um eine Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit zu führen (zugriffs- und schussbereit zu tragen), also die tatsächliche Gewalt über PTB-Waffen außerhalb von befriedetem Besitztum oder der eigenen Geschäftsräume auszuüben, ist ein sogenannter "kleiner Waffenschein" vonnöten.

Das dazu nötige Antragsformular kann beispielsweise bei der Waffenbehörde des Kreises, der örtlichen Polizeistation oder beim kommunalen Bürgeramt angefordert werden. Die Erteilung der Erlaubnis ist mit Kosten verbunden (in Hessen im Durchschnitt 50,00 Euro, der Betrag kann abweichen).

Der kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich Schreckschusswaffen mit einem PTB-Zeichen im Kreis zu führen. Softairwaffen, Luftgewehre und ähnliches zählen nicht dazu und unterliegen auch trotz kleinem Waffenschein dem Führverbot.

Der kleine Waffenschein ist nur zusammen mit einem Bundespersonalausweis gültig. Bei einer Personenkontrolle müssen sowohl der kleine Waffenschein als auch der Personalausweis vorgezeigt werden können.
Das Führen von Schreckschusswaffen ohne kleinen Waffenschein kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe belangt werden.
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition muss (sowohl mit als auch ohne kleinen Waffenschein)  getrennt erfolgen. Unbefugte (insbesondere Minderjährige) dürfen nicht auf die Waffe zugreifen. Ein Überlassen (verkaufen, verleihen, übergeben) an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Auch wer einen kleinen Waffenschein hat darf seine Schreckschusswaffen dennoch nicht auf Versammlungen, Volksfesten, Demonstrationen, öffentlichen Aufzügen, Jahrmärkten, bei Theaterveranstaltungen, Fußballspielen, Kinobesuchen und so weiter führen. Verstöße dagegen können mit Geld- oder Freiheitsstrafen belangt werden.

Das Abfeuern von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit ist trotz kleinem Waffenschein nicht erlaubt - auch nicht zu Silvester. Sofern man nicht aus Notwehr schießt ist das Schießen eine Ordnungswidrigkeit, ohne kleinen Waffenschein sogar eine Straftat.

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